Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf

 

1. Allgemeines     

Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden von der GPS Technologies GmbH - Verkäuferin nicht anerkannt. Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluss bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform; § 126 BGB. Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Technische Verbesserungen der angebotenen Waren bleiben vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Verkäuferin ist berechtigt, alle Daten des Käufers, die für die Vertragsabwicklung notwendig sind, auf EDV zu speichern. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen Forderungen der Verkäuferin die Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Hiervon ausgenommen sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen; § 11 Nr.3 AGBG. Als Erfüllungsort ist Neu Isenburg vereinbart. Gerichtsstand ist Offenbach. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts.

 

2. Gefahrübergang, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme

Versendet die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers die gekaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Abweichend einer besonderen Vereinbarung trägt die Verkäuferin die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens. Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last. Verlangt der Käufer die Versicherung des zu versendenden Gutes, so fallen die hierfür entstehenden Kosten dem Käufer zur Last. Bei Annahmeverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die gekaufte Ware auf Kosten des Käufers in einem Lagerhaus zwischen zu lagern. Nach erneuter Aufforderung zur Abnahme und unter Setzung einer angemessenen Frist ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrage zurück zu treten. Falls der Mindestbestellwert von 130 Euro unterschritten wird, berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20 Euro. Bei Rücksendung nicht benötigter Teile berechnen wir eine Wiedereinlagerungsgebühr von 20% des Warenwertes. Verzögert sich die vereinbarte Versendung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr für den zufälligen Untergang der Sache vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Verlangen des Käufers ist die Ware von der Verkäuferin gegen den zufälligen Untergang zu versichern. Die Versicherungskosten fallen ebenfalls dem Käufer zur Last. Die Verkäuferin ist stets zu Teilleistungen berechtigt, soweit sich die Kosten der Versendung hierdurch nicht unangemessen erhöhen.

 

3. Lieferzeiten, Verzug

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsabschluß noch offenen technischen Fragen und Eingang der vom Käufer zu beschaffenden notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der Verkäuferin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Verzögerungen der Lieferung durch Umstände, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, insbesondere die verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung von Vorlieferanten, verlängern die Lieferfrist. Nachträgliche Änderungen oder zusätzliche Bestellungen des Käufers verlängern die ursprüngliche Lieferfrist in angemessener Weise. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Verkäuferin (Geschäftsführer, Mitarbeiter u. Erfüllungsgehilfen) haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden. Die Haftung ist auf das Risiko begrenzt, welches für die Verwenderin bei verständiger Würdigung aller ihr bekannten Umstände bei Vertragsabschluß erkennbar war.

 

4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendeentschädigung, Rücktritt aus wichtigem Grund

Preise gelten - unverpackt - ab Werk. Rechnungen sind ohne Abzug fällig innerhalb eines Monats nach Zugang netto Kosten und spesenfrei in EURO, zahlbar auf das in der Rechnung benannte Konto der Verkäuferin. Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber und auf Kosten des Bestellers. Bei begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers kann die Annahme von Schecks oder Wechsel trotz Vereinbarung verweigert werden. Begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, berechtigen die Verwenderin, die Lieferung oder eine weitere Teillieferung von einer angemessenen Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate, so kann die Verkäuferin gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der der Kostensteigerung bei der Verwenderin entspricht. Bei einer Kostensenkung in Höhe von mehr als 10 % steht dieses Recht auch dem Besteller zu. Der Besteller kann bei einem notwendigen Preisaufschlag von mehr als 15 % vom Vertrag zurücktreten. Für Abruflieferungen gelten die Tagespreise. Der Besteller ist berechtigt aus wichtigem Grunde vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin ist im Falle des Rücktritts berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen:

  • 30 % des Kaufpreises (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als sechs Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin.
  • 50 % des Kaufpreises (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als drei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin.        
  • 75 % des Kaufpreise (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als einer Woche vor dem vereinbarten Liefertermin.
  • 90 % des Kaufpreises (netto) bei Eingang der Rücktrittserklärung weniger als einem Tag vor dem vereinbarten Liefertermin. Die maßgebliche Frist berechnet sich nach dem Zugang der Rücktrittserklärung bei der Verkäuferin. Die Beweislast für den Tag des Zugangs trägt der Besteller.  

 

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

Die Lieferware bleibt bis zur vollständigen uneingeschränkten Zahlung im Eigentum der Verkäuferin. Sie ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Erwerbers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller nachweist, dass er die geforderte Versicherung abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Verkäuferin hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Besteller darf die gelieferte Ware vorher nicht mit anderen Sachen verbinden, wenn diese mit Rechten Dritter belastet sind. Wird die Lieferware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen oder neuen beweglichen Sache, so wird die Verkäuferin an der Gesamtsache unmittelbar quotenmäßige Miteigentümerin. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis der Werte der Lieferware und der Gesamtsache. Die Lieferware und/oder Gesamtsache darf der Besteller - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – nur dann weiterveräußern, wenn seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht an Dritte abgetreten, verpfändet, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind und eine bevorschussende Faktor-Bank die Vorausabtretung kennt. Der Besteller tritt seine Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung in Höhe des offenen Rechnungsbetrages für die Lieferware bereits im voraus zur Sicherung an die Verkäuferin ab. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers gegen seine Faktor-Banken auf Bevorschussung solcher Forderungen. Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht, die Lieferware oder Gesamtsache weiter zu veräußern oder die abgetretene Forderung einzuziehen. Das gleiche gilt hinsichtlich seines Zahlungsverzuges aus anderen Liefergeschäften mit der Verwenderin. Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden

 

6. Gewährleistung, Schadenersatz, Ersatzteilhaftung

Eigenschaftszusicherungen durch die Verkäuferin bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahmen auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherungen oder die Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Besteller die Ware für besondere, über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muss er ihre Eignung - auch hinsichtlich der Produktsicherheit - und die Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen. Die Haftung der Verkäuferin für die Eignung und Zulässigkeit der bestellten Ware wird ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn vom Besteller ausdrücklich vorgeschriebene Werkstoffe und Konstruktionen verwendet werden. Der Besteller verliert Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln und offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Verarbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung überprüft und Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Lieferung, spätestens dreißig Tage nach der Auslieferung an den Erwerber. All die Teile sind von der Verkäuferin unentgeltlich nach billigem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von zwölf Monaten (bei Zweischichtbetrieb innerhalb von sechs Monaten, bei Dreischichtbetrieb innerhalb von 4 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verwenderin. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der Lieferantin, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse werden die Gewährleistungsansprüche der Verkäuferin gegen den Vorlieferer an den Besteller abgetreten. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in sechs Monaten. Die Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit der Verkäuferin dieser zu gestatten. Nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Kostenersatz zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Verkäuferin mit der Nachbesserung im Verzuge befindet. Die Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter ist vorher bei der Verwenderin schriftlich anzukündigen. Die Kosten für notwendige Ausbesserungen bzw. Ersatzlieferungen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, trägt der Besteller. Bei unbegründeter Ablehnung , Fehlschlagen oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen. Die Haftung für Schäden aufgrund unerlaubter Handlung wird auf die Fälle der vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Begehung beschränkt. Das Gleiche gilt für Ersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, fehlerhafter Beratung oder Bedienungsanleitung. Diese Ansprüche unterfallen der sechs monatigen Verjährung. Die Verkäuferin übernimmt keinerlei Gewährleistung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
  • normale Abnutzung,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung,
  • ungeeignete Betriebsmittel,
  • Austauschwerkstoffe,
  • mangelhafte Bauarbeiten,
  • ungeeigneter Baugrund sowiechemische,
  • elektrochemische der elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.

Sofern die Verkäuferin zur Bereithaltung von Ersatzteilen verpflichtet ist, ist diese Pflicht auf die Dauer von fünf Jahren seit der Lieferung beschränkt. Bei Entwicklungsaufträgen haftet die Verkäuferin für den Entwicklungserfolg nur, wenn der Erfolgt ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch von Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung  

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder Angeboten behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alles aus der Geschäftsverbindung mit erlangtes, nicht offenkundiges Wissen hat der Besteller Dritten gegenüber geheimzuhalten. Die Vertragsgegenstände darf der Besteller nicht selbst produzieren oder produzieren lassen. Sofern die Verkäuferin Erzeugnisse nach den speziellen Vorgabe des Bestellers liefert, haftet dieser dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Von der Verwenderin hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben in ihrem Eigentum, auch wenn der Besteller die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.  Langen, im November 2002    

 

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